Satzung
VR-Gewinnsparverein Hessen-Thüringen e. V.
Fassung vom 31. Januar 2008
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
VR-Gewinnsparverein Hessen-Thüringen e. V.
Er hat seinen Sitz in Kassel
Der Verein ist unter Nr. 1011 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Spargedankens mit Hilfe der Auslosung von Prämien aus Mitteln des Vereins für die Mitglieder. Die Einziehung und Verwaltung der eingezahlten Spargelder erfolgt durch die mit dem Verein zusammenarbeitenden Kreditgenossenschaften, die auch Schuldner dieser Beträge sind.
Auf die Spargelder hat der Verein keinerlei Anrecht.
Der Verein hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ 3 Mitgliedschaft
Natürliche, voll geschäftsfähige und juristische Personen die der Genossenschaftsorganisation nahe stehen, können die Mitgliedschaft erwerben.
§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft entsteht durch Zahlung der ersten Spar- und Beitragsrate.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den vom Verein nach der Spar- und Auslosungsordnung durchzuführenden Auslosungen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die in der Spar- und Auslosungsordnung festgelegten Beiträge zu leisten.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder wenn das Mitglied keinen Vereinsbeitrag mehr leistet.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Ausschluss aus wichtigem Grund; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- die Vertreterversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Er wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 10 Gesetzliche Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von beiden ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und bestimmt die Bank, bei der die eingezahlten Gelder des Vereins anzulegen sind. Er hat binnen drei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen.
Der Vorstand hat alle drei Jahre eine Prüfung des Vereins durch den Genossenschaftsverband
Frankfurt e.V. nach denselben Maßstäben wie eine Genossenschaftsprüfung gemäß § 53 GenG zu veranlassen. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der aktuellen Jahresrechnung dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Der Vorstand erlässt eine Spar- und Auslosungsordnung und führt die Gewinnauslosung durch. Im Übrigen obliegen ihm die Aufgaben, die in dieser Satzung und im Gesetz niedergelegt sind.
§ 12 Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht mindestens aus drei Organmitgliedern von Genossenschaftsbanken, welche das Gewinnsparen mit dem VR-Gewinnsparverein Hessen-Thüringen e. V. betreiben. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Aufsichtsrat ist ehrenamtlich tätig; er wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, einberufen.
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Vertreterversammlung. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre.
§ 13 Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit.
Zu seinen Aufgaben gehören ferner:
Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung; er kann sich hierzu des Genossenschaftsverband Frankfurt e.V. bedienen.Beschlussfassung über die Gewinnverteilung bzw. Verlustdeckung.Beschlussfassung über Satzungsänderungen in gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen.
§ 14 Vertreterversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte mittelbar durch Vertreter aus. Die Mitglieder werden durch ein Vorstandsmitglied der örtlichen Kreditgenossenschaft vertreten, bei der sie ihre Spar- und Vereinsbeiträge einzahlen.
Die Vertreterversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Vertreterversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von mindestens 25 % der Vertreter verlangt wird.
Die Vertreterversammlung ist mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Vertreter unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedervertreter. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Mitgliedervertreter zu unterzeichnen.
In der ordentlichen Vertreterversammlung hat der Vorstand über das vergangene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten, die Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) vorzutragen und, soweit eine externe Prüfung stattgefunden hat, deren Ergebnis bekannt zu geben.
Über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates beschließt die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfolgen durch gemeinschaftliche Beschlussfassung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Hierzu bedarf es der Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder sowohl des Vorstandes als auch des Aufsichtsrates.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist darüber hinaus die Zustimmung der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Vertreterversammlung mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter aufgelöst werden. Mit der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Genossenschaftsverband Frankfurt e.V. und soll zur Förderung des Spargedankens Verwendung finden.
§ 17 Mitgliedschaft beim Genossenschaftsverband
Der Verein ist Mitglied des Genossenschaftsverband Frankfurt e.V. Die Verbandsvorstandsmitglieder oder von ihm Beauftragte sind berechtigt, an der Vertreterversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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