Satzung des VR-Gewinnsparverein Hessen-Thüringen e. V.

in der Fassung vom 23.03.2023

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VR-Gewinnsparverein Hessen-Thüringen e. V.

Satzung

(Fassung vom 23.03.2023)

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

VR-Gewinnsparverein Hessen-Thüringen e. V.

Er hat seinen Sitz in Schauenburg.

Der Verein ist unter Nr. 1011 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.

§ 2       Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Spargedankens mit Hilfe der Auslosung von Prämien aus Mitteln des Vereins für die Teilnehmer am Gewinnsparen. Die Einziehung und Verwaltung der eingezahlten Spargelder erfolgt durch die mit dem Verein zusammenarbeitenden Kreditgenossenschaften, die auch Schuldner dieser Beträge sind.

Auf die Spargelder hat der Verein keinerlei Anrecht.

Der Verein hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3       Mitgliedschaft

Natürliche, voll geschäftsfähige Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

§ 4       Entstehung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft entsteht durch Zahlung der ersten Spar- und Beitragsrate oder durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand; die Annahme gilt als erfolgt, wenn der Vorstand den Beitritt nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Beitrittserklärung schriftlich ablehnt. Wird die erste Spar- und Beitragsrate von einem Gemeinschaftskonto gezahlt, erwerben alle Kontoinhaber, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, jeweils einzeln die Mitgliedschaft.

§ 5       Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den vom Verein nach der Spar- und Auslosungsordnung durchzuführenden Auslosungen; dies gilt nicht für die mit dem Verein zusammenarbeitenden Kreditgenossenschaften, soweit diese Mitglieder sind, und für Mitglieder, die kein Gewinnsparlos erworben haben. Einzelheiten regelt die Spar- und Auslosungsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Spar- und Auslosungsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 6       Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag in Geld zu leisten; dies gilt nicht für die mit dem Verein zusammenarbeitenden Kreditgenossenschaften, soweit diese Mitglieder sind, und für Mitglieder, die kein Gewinnsparlos erworben haben. Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.

§ 7       Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • den Tod des Mitgliedes bzw. bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen durch deren Auflösung.
  • den Verlust der vollen Geschäftsfähigkeit des Mitglieds.
  • den Austritt des Mitglieds.
  • den Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund.
  • die Beendigung der Teilnahme am Gewinnsparen.

Der Austritt kann in Textform mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gegenüber dem Verein erklärt werden. Der Austritt ist nur möglich, wenn gleichzeitig die Teilnahme am Gewinnsparen beendet wird.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Ausschluss aus wichtigem Grund; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder des Vorstands können jedoch nur durch den Aufsichtsrat, Mitglieder des Aufsichtsrats nur durch die Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.

§ 8       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Aufsichtsrat
  3. die Vertreterversammlung.

§ 9       Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands und einen Stellvertreter ernennen. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Aufsichtsrat kann jedoch ein Mitglied des Vorstands, das nicht dem Vertretungs- oder Aufsichtsorgan einer Genossenschaftsbank, welche das Gewinnsparen mit dem VR-Gewinnsparverein Hessen-Thüringen e.V. betreibt, als hauptamtliches Vorstandsmitglied ernennen. Dem hauptamtlichen Vorstandsmitglied kann der Aufsichtsrat eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Dienstvertrages mit dem hauptamtlichen Vorstandsmitglied zuständig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 10      Gesetzliche Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 11      Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und bestimmt die Bank, bei der die eingezahlten Gelder des Vereins anzulegen sind. Er hat binnen drei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen.

Der Vorstand hat alle drei Jahre eine Prüfung des Vereins durch den Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V., Frankfurt am Main, nach denselben Maßstäben wie eine Genossenschaftsprüfung gemäß § 53 GenG zu veranlassen. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der aktuellen Jahresrechnung dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Der Vorstand erlässt mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Wahlordnung zur Vertreterversammlung sowie eine Spar- und Auslosungsordnung und führt die Gewinnauslosung durch. Im Übrigen obliegen ihm die Aufgaben, die in dieser Satzung und im Gesetz niedergelegt sind.

§ 12      Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht mindestens aus drei Organmitgliedern von Genossenschaftsbanken, welche das Gewinnsparen mit dem VR-Gewinnsparverein Hessen-Thüringen e. V. betreiben. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Aufsichtsrat ist ehrenamtlich tätig; er wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, einberufen.

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Vertreterversammlung. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre.

§ 13      Aufgaben des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit.

Zu seinen Aufgaben gehören ferner:

  • Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung; er kann sich hierzu des Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V., Frankfurt am Main, bedienen.
  • Beschlussfassung über die Gewinnverteilung bzw. Verlustdeckung.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Wahlordnung in gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Spar- und Auslosungsordnung in gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen.

§ 14      Vertreterversammlung

(1) Zusammensetzung

Die Mitglieder üben ihre Rechte mittelbar durch Vertreter aus. Vertreter können nur natürliche, voll geschäftsfähige Personen sein, die nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.

Für je volle 5.000 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am Ende des der Wahl vorangegangenen Geschäftsjahres. Eine vorzeitige Neuwahl der Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter 30 sinkt.

(2) Amtszeit

Das Amt des Vertreters beginnt mit der Annahme der Wahl, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mindestens 30 Vertreter die Wahl angenommen haben. Lehnt ein gewählter Vertreter innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Mitteilung seiner Wahl die Wahl nicht ab, gilt diese als von ihm angenommen.

Das Amt eines Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 30 Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das fünfte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet vorzeitig, wenn der Vertreter sein Amt niederlegt, stirbt oder nicht mehr voll geschäftsfähig ist.

(3) Wahl

Die Vertreter werden von den Mitgliedern gewählt. Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl dem Verein angehörende Mitglied. Jedes Mitglied hat bei der Wahl eine Stimme.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss, dessen Zusammensetzung in der Wahlordnung zu regeln ist.

Der Wahlausschuss stellt eine Liste der Kandidaten für die Vertreterversammlung auf (Wahlliste). Weitere Listen können von den Mitgliedern des Vereins an den Wahlausschuss eingereicht werden; dafür bedarf es mindestens der Unterstützung von 1.000 Mitgliedern. Die vom Wahlausschuss aufgestellte Wahlliste ist an den in der Wahlordnung bestimmten Stellen für die Dauer von vier Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht auszulegen. Dies ist in der in § 19 bestimmten Form bekannt zu machen unter Hinweis darauf, dass weitere Listen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung eingereicht werden können. Werden weitere Listen eingereicht, so sind diese Listen anschließend an die Liste des Wahlausschusses zu nummerieren und zusammen mit dieser auf die Restdauer der o.g. Auslagefrist auszulegen

Der Wahlausschuss hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen und in der in § 19 bestimmten Form bekannt zu machen.

Stand nur eine Liste zur Wahl, ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Standen mehrere Listen zur Wahl, gilt der Grundsatz der Verhältniswahl (d`Hondt`sches System); wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten entfällt, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter gezogene Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser zufällt.

Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die gewählten Vertreter unverzüglich von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Lehnt ein gewählter Vertreter innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Mitteilung seiner Wahl die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.

Eine Liste mit den Namen sowie Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter ist mindestens zwei Wochen lang an den in der Wahlordnung bestimmten Stellen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der in § 19 bestimmten Form bekannt zu machen.

Näheres regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung erlassen wird. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

(4) Einberufung

Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattzufinden. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mindestens 10% der Vertreter oder der Mitglieder verlangt wird.

Die Vertreterversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Benachrichtigung der Vertreter in Textform unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

In der ordentlichen Vertreterversammlung hat der Vorstand über das vergangene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten, die Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) vorzutragen und, soweit eine externe Prüfung stattgefunden hat, deren Ergebnis bekannt zu geben.

(5) Leitung

Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.

(6) Zuständigkeit

Die Vertreterversammlung beschließt über die in zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten, insbesondere über

  • die Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder.
  • die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.
  • Satzungsänderungen.
  • Zustimmung zu Änderungen der Wahlordnung.
  • Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel).
  • die Auflösung des Vereins.

(7) Beschlüsse

Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen, soweit in zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jeder Vertreter hat eine Stimme; eine Stellvertretung ist unzulässig.

Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 15      Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfolgen durch Beschluss der Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen.

§ 16      Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Die Vertreterversammlung ist hierbei beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss zu einer weiteren Versammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von zwei Monaten eingeladen werden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschließen. Hierauf ist bei der Einberufung der weiteren Vertreterversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

Zugleich wählt die Vertreterversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abwickeln. Es gilt § 10 entsprechend.

Die Vertreterversammlung hat mit der Auflösung auch zu beschließen, wie nach Abzug aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen (= Liquidationsüberschuss) zu verwenden ist. Der Liquidationsüberschuss steht nicht den Mitgliedern zu, sondern ist für gemeinnützige Zwecke in den Geschäftsgebieten der mit dem Verein zusammenarbeitenden Kreditgenossenschaften zu spenden.

§ 17      Mitgliedschaft beim Genossenschaftsverband

Der Verein ist Mitglied des Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V., Frankfurt am Main. Die Verbandsvorstandsmitglieder oder von ihm Beauftragte sind berechtigt, an der Vertreterversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

§ 18      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19      Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen, soweit in zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

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